4.4.5.2. Der Berufungskläger monierte die Aussagenwürdigung der Vorinstanz und liess dazu ausführen, dass die Darstellung der Zivilklägerin von der Vorinstanz ohne eine kritische Aussagenwürdigung im Lichte der Unschuldsvermutung vorgenommen worden sei. Der Berufungskläger gestand ein Nachfahren ein, bestritt jedoch, dass es zu einer Verkehrsregelverletzung gekommen sei. Die Behauptung der Zivilklägerin, wonach er ihr frontal entgegengefahren sei, sei falsch.