4.4.5. Vorfall vom 9. Juli 2017 4.4.5.1. Die Parteien sind sich insofern einig, dass es an besagtem 9. Juli 2017 zu einer Begegnung auf der F.strasse in Y.__ gekommen ist. Dabei war die Zivilklägerin vom Parkplatz beim Schützenhaus auf die F.strasse eingebogen und der Berufungskläger kam ihr, von Z.__ herkommend, entgegen. Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger der Zivilklägerin durch das offene Fenster mitteilte, sie solle doch wieder die Polizei anrufen.