4.4.4.3. Der Berufungskläger ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11). Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt unbegründet und ist abzuweisen.