13.1.1.38). Über die Sachlage an sich hätte die Spitex-Mitarbeiterin somit selbst nur über das von der Zivilklägerin ihr gegenüber Vorgebrachte Angaben machen können, ohne dabei auf selbst Erlebtes zurückgreifen zu können. Die Argumentation des Berufungsklägers erweist sich damit als unbehelflich. An der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung ist nichts auszusetzen. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.5 S. 93 ff. und E. II.7.3 S. 141 f.).