Soweit sich der Berufungskläger auf Ausführungen einer Spitex-Mitarbeiterin berief, kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Urteil wurde zur Erstellung des Sachverhaltes mit keinem Wort auf Ausführungen einer Spitex-Mitarbeiterin abgestellt. Sollte sich der Berufungskläger auf das von der Zivilklägerin geführte Telefongespräch mit ihrer Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung beziehen, liesse sich dazu sagen, dass diese Personen nicht vor Ort waren und keine Kenntnisse aus unmittelbarer Wahrnehmung hatten, sondern mit der Zivilklägerin lediglich Telefonate bezüglich des inkriminierten Sachverhaltes führten (vgl. auch STAact. 13.1.1.38).