Es sind keine Widersprüche ersichtlich. Die Zivilklägerin schilderte den Ablauf nachvollziehbar und gleichbleibend, zeigte dabei ihre Gefühlslage auf und bettete den Vorfall in das tatsächliche Geschehen ein. Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf die Aussagen der Zivilklägerin und sah den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin als erstellt an.