4.4.4.2.2. Demgegenüber schilderte die Zivilklägerin den Vorfall, vorab schriftlich mit E-Mail vom 23. Juni 2017, detailliert und bestätigte diesen vor der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen der Zivilklägerin stehen mit dem Rapport der Luzerner Polizei, dem Arztzeugnis, welches der Zivilklägerin durch die in Frage stehende Begegnung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes attestiert sowie dem in ihrem Stalking-Tagebuch gemachten Eintrag, überein. Die Aussagen der Zivilklägerin erweisen sich als konstant. Es sind keine Widersprüche ersichtlich.