4.4.4.2.1. Die Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegenden Vorfall widersprechen sich. Der Berufungskläger anerkannte vor der Vorinstanz allerdings, die Zivilklägerin vom März 2017 bis Juli 2017 in der Öffentlichkeit verschiedentlich verfolgt zu haben, relativierte jedoch gleichzeitig mit der Bemerkung, viele der Begegnungen seien rein zufällig gewesen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Vor der Berufungsinstanz hielt er dafür, der Vorfall habe nicht wie von der Zivilklägerin geschildert stattgefunden (EVP BK OG S. 11), das Bremsmanöver werde seinerseits bestritten.