4.4.4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass es am 22. Juni 2017 zu einer Begegnung zwischen den Parteien gekommen ist. Es ist diesbezüglich auf die allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.5 b S. 94 mit Verweis auf E. I.5.7.3.1.b S. 88).