4.4.4. Vorfall vom 22. Juni 2017 4.4.4.1. Der Berufungskläger bestritt den von der Zivilklägerin geschilderten Hergang und brachte vor, dass es am 22. Juni 2017 zu keinen nötigenden Bremsmanövern seinerseits gekommen sei. Solche würden sich auch nicht aufgrund der Beobachtungen Spitex-Mitarbeiterin, welche den Berufungskläger gesehen haben wolle, ergeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Spitex- Mitarbeiterin auch das unmittelbare Nachfahren wahrnehmen müssen. 4.4.4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass es am 22. Juni 2017 zu einer Begegnung zwischen den Parteien gekommen ist.