Gegen die vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen wurden vom Berufungskläger keine Einwände vorgebracht. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.7.1 f. S. 138 ff. und II.7.3 S. 141 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.