Der Berufungskläger legte weder substantiiert dar, in welchen Punkten seiner Meinung nach nicht auf die Darstellung der Privatklägerin abgestellt werden kann, noch führt er aus, inwiefern sich der Sachverhalt als offensichtlich nicht richtig erweise. Mit diesem pauschalen Vorbringen vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen, zumal der Sachverhalt entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers von der Erstinstanz in keiner Art und Weise unbenommen übernommen wurde. Sie erstellte den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin, bezog sich dabei jedoch auf die von ihr geschilderten Einzelheiten sowie die Einordnung in den Gesamtkontext.