Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger einzig aus, die Zivilklägerin überholt zu haben, mehr nicht (EVP BK OG S. 10 letzter Satz). Er bestritt zudem die ihm zum Vorhalt gemachten Aussagen der Zivilklägerin, er habe «die Schnur/das Kabel» von ihrem Lenker genommen, was bei ihr den Eindruck erweckt habe, er würde ihr diese um den Hals legen (EVP BK OG S. 11 oben). Den sehr allgemein gehaltenen Aussagen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Es ist im Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.5.7.3.2 S. 88 ff. zu verweisen, insbesondere bezüglich des Aussageverhaltens der Parteien im Allgemeinen.