Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Berufungskläger aus, nichts gemacht zu haben. Er gab jedoch an, dass es zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen sei (vgl. dazu auch die Ausführungen des Berufungsklägers STA-act. 7.1.20 dep. 12). Vor dem Kantonsgericht wiederholte er, die Zivilklägerin nicht abgedrängt zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen der Zivilklägerin, wonach sie ausgebremst und die "Schnur" von ihrem Lenker genommen habe, äusserte sich der Berufungskläger nicht (EVP B KG dep. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger einzig aus, die Zivilklägerin überholt zu haben, mehr nicht (EVP BK OG S. 10 letzter Satz).