4.4.3.4. Im Weiteren monierte der Berufungskläger auch die Erstellung des Sachverhalts und beanstandete, die Vorinstanz habe die Darstellung der Privatklägerin unbenommen übernommen. Der von ihr dargestellte Sachverhalt erweise sich jedoch offensichtlich als nicht richtig. Es sei zu keiner Verkehrsregelverletzung seitens des Berufungsklägers gekommen. Der Berufungskläger verwies auf seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Beide Parteien hätten die Baustelle ungestört passieren können.