Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als lebhaft und detailliert, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass sie diese erdacht hat. Gesamthaft kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.2 S. 88 ff.).