Wie soeben aufgezeigt, bezog sich "gut erinnern" auf den ganzen Vorfall sowie die Einbettung in den Kontext. Wobei sich das Blackout danach auf den chronologischen Ablauf bezieht, welchen die Zivilklägerin anlässlich der tatnächsten polizeilichen Einvernahme detailliert ausführte. Die vom Berufungskläger vorgebrachten angeblichen Widersprüche verfangen nicht. Es ist auf die Ausführungen der Zivilklägerin zum Sachverhalt abzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als lebhaft und detailliert, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass sie diese erdacht hat.