Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Zivilklägerin sich insgesamt sehr gut an den Vorfall zu erinnern vermochte und die späteren Angaben, wonach sie ein Blackout gehabt hätte, somit keinen Widerspruch darstellen. Anlässlich der tatnäheren polizeilichen Einvernahme machte sie schliesslich auch zum Ablauf des Vorfalls detaillierte Ausführungen. Die Aussagen der Zivilklägerin zum Vorfall wurden vom Berufungskläger aus dem Kontext gerissen. Wie soeben aufgezeigt, bezog sich "gut erinnern" auf den ganzen Vorfall sowie die Einbettung in den Kontext.