Soweit der Berufungskläger auf das von der Zivilklägerin geführte Telefongespräch zum Zeitpunkt des Vorfalls hinwies und eine damit einhergehende Dekonzentration geltend machen wollte, lässt sich daraus in Bezug auf die aufgeführten Aussagen nichts zu Ungunsten der Zivilklägerin ableiten. Zudem gab die Zivilklägerin glaubhaft an, mit Kopfhörer telefoniert zu haben (STA-act. 8.2.141 dep. 74).