Das von der Zivilklägerin selbst angeführte Blackout anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche der polizeilichen Einvernahme nachging, vermag nichts an den detaillierten, tatnahen Ausführungen zu ändern. Angesichts des Zeitablaufs, der Menge an Tatvorwürfen und der Stresssituation zur Tatzeit ist es zudem nicht unverständlich, wenn die Zivilklägerin sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bezug auf die detaillierte chronologische Abfolge des Vorfalls nicht mehr an jedes Detail genau zu erinnern vermochte.