13.1.3.23 dep. 18). Die Zivilklägerin schilderte den chronologischen Ablauf darin klar, detailliert und nachvollziehbar. In derselben Einvernahme wurde dieser zu einem späteren Zeitpunkt von der Zivilklägerin nochmals in gleicher Weise geschildert (STA-act. 13.1.3.26 dep. 31). Das von der Zivilklägerin selbst angeführte Blackout anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche der polizeilichen Einvernahme nachging, vermag nichts an den detaillierten, tatnahen Ausführungen zu ändern.