Sie wisse nicht mehr, ob er sie zuerst noch überholt habe (STA-act. 8.2.141 dep. 74 ff.). Das von ihr aufgeführte Blackout bezieht sich somit auf den chronologischen Ablauf des Vorfalls bzw. darauf, ob sie vom Berufungskläger vorgängig überholt wurde. Anlässlich der tatnäheren polizeilichen Einvernahme schilderte die Zivilklägerin den Vorfall wie folgt: «Er fuhr mit dem Motorrad neben mich und drängte mich an den Rand. Höhe Post musste ich halten, weil er mir irgendwie den Weg absperrte. Er befand sich mit dem Motorrad vor mir und ich musst[e] anhalten. Er stieg ab und kam zu mir hin» (STA-act. 13.1.3.23 dep. 18).