Die Zivilklägerin konnte sich somit gut an den Kontext des Vorfalls erinnern. Diese Ausführungen stehen dem im weiteren Verlauf der Einvernahme aufgeführten Blackout, wie sogleich ausgeführt wird, nicht entgegen. Die Zivilklägerin gab in derselben Einvernahme an, sie habe dort (E.strasse) ein Blackout gehabt, um sodann im gleichen Zusammenhang auszuführen, sie wisse, dass der Berufungskläger zuerst hinter ihr gewesen sei und sie dann überholt habe. Er sei immer weiter auf ihre Seite gekommen bis sie irgendwann habe halten müssen. Sie wisse nicht mehr, ob er sie zuerst noch überholt habe (STA-act.