Auch mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Widerspruch in Bezug auf das Erinnerungsvermögen der Zivilklägerin dringt der Berufungskläger nicht durch. Die Zivilklägerin führte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme zwar aus, sie könne sich noch sehr gut erinnern. In den danach folgenden Ausführungen folgen dann zunächst allgemeine Ausführungen über die dem Vorfall am gleichen Tag vorangegangenen Geschehnisse. So führte sie u.a. aus, dass sich der Berufungskläger zunächst mit der Telefonnummer seiner Mutter bei der Zivilklägerin meldete und um ein gemeinsames Treffen bat. Die Zivilklägerin konnte sich somit gut an den Kontext des Vorfalls erinnern.