Dies wurde von der Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch an der Hauptverhandlung entsprechend geschildert. Ein Widerspruch ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, wonach die Aussagen der Zivilklägerin sich widersprechen, verfängt somit diesbezüglich nicht.