4.4.3.3. Soweit der Berufungskläger das Aussageverhalten der Zivilklägerin in Zweifel zu ziehen versuchte, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die von ihm aufgeführten Widersprüche lösen sich bei genauer Betrachtung in Luft auf. So kann sowohl ein Motorfahrrad, welches vor der Zivilklägerin fuhr bzw. sie links überholte und immer näher auf die Zivilklägerin zukommt, zusammen mit der sich auf der anderen (rechten) Seite befindenden Abschrankung zu einem Stopp der Zivilklägerin führen (STA-act. 13.1.3.26 dep. 31; EVP PK KG dep. 15). Dies wurde von der Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch an der Hauptverhandlung entsprechend geschildert.