Die Zivilklägerin habe zunächst angegeben, sie habe wegen eines Motorrades anhalten müssen, welches sich vor ihr befunden habe, um sodann korrigierend auszuführen, dass sie aufgrund einer Abschrankung und somit nicht wegen des Berufungsklägers hätte stoppen müssen. Überdies habe die Zivilklägerin einerseits geltend gemacht, sie könne sich noch sehr gut an den Vorfall erinnern, andererseits habe sie jedoch angegeben, bezüglich des angeblichen Hergangs ein Blackout zu haben. Überdies verwies der Berufungskläger darauf, dass die Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am Telefonieren gewesen sei. Die Zivilklägerin dürfte dadurch im Verkehr nicht konzentriert gewesen sein.