4.4.3.2. Der Berufungskläger rügte zunächst die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens der Zivilklägerin. Er brachte diesbezüglich vor, die Aussagen der Zivilklägerin seien inkonstant, in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Die Zivilklägerin habe zunächst angegeben, sie habe wegen eines Motorrades anhalten müssen, welches sich vor ihr befunden habe, um sodann korrigierend auszuführen, dass sie aufgrund einer Abschrankung und somit nicht wegen des Berufungsklägers hätte stoppen müssen.