Die «Begegnungen» im Strassenverkehr sind unbestritten. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um strafrechtlich relevante Begegnungen handelte, die der Berufungskläger zu vertreten hat. 4.4.3. Vorfall vom 11. Juni 2017 4.4.3.1. Die Parteien stimmen darin überein, dass sich der Berufungskläger und die Zivilklägerin am 11. Juni 2017 auf der E.strasse in W.__ angetroffen haben. Zudem ist unbestritten, dass zur Zeit des Vorfalls auf der E.strasse gebaut wurde. Demgegenüber besteht Uneinigkeit über den Ablauf dieser Begegnung.