4.4.2. Allgemeine Ausführungen Der Berufungskläger erwähnte anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht, in welcher er generell auf die in der Anklage aufgeführten 16 Begebenheiten angesprochen und im Besonderen dazu befragt wurde, welchem Vorfall/welche Vorfälle er widerspreche, konkret nur den Vorfall in W.__ (Abdrängen mit Motorrad-Seitenwagen, Vorfall vom 11. Juni 2017). Zu den anderen 15 Vorfällen äusserte er sich nicht explizit, sondern führte lediglich in allgemeiner Weise aus, es sei zu Begegnungen gekommen. Es sei auch zu Begegnungen gekommen, bei welchen die Zivilklägerin ihm zufällig hinterhergefahren sei (EVP B KG dep. 21).