4.3.7. Der Berufungskläger ist zusammengefasst der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in vier Fällen und somit der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. 4.4. Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln 4.4.1. Einleitung / Verweis auf Vorfrage 1 des Berufungsklägers Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Diese haben sich anlässlich von drei Ereignissen am 11. Juni 2017, am 22. Juni 2017 und am 9. Juli 2017 ereignet. Alle drei Vorfälle wurden vom Berufungskläger bestritten.