7.1.22 dep. 22). Im Übrigen kann für diesen Vorfall vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Aussagen- und Beweiswürdigung (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.5 S. 65-67 und S. 71-73) sowie zu den rechtlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 - 130; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Der Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.