Daran vermag auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach er in Frage stellen lässt, wie ein Suizid als Androhung eines Nachteils ausgelegt werden solle, nichts zu ändern. Der Berufungskläger gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. August 2017 selber an, das Veröffentlichen des Textes sei ein Fehler gewesen, sei im Affekt geschehen und er habe den Text deshalb wieder entfernt (STA-act. 7.1.22