4.3.6.2. Der Berufungskläger dringt auch in diesem Punkt mit seinen Vorbringen nicht durch. Die von ihm gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Selbst wenn der Berufungskläger, wie von ihm vorgebracht, die Details des Dramas von Shakespeare nicht kannte, war ihm der Ausgang des Dramas, nämlich der Tod der beiden Liebenden, bekannt (vgl. dazu EVP B KG dep. 16). Inwiefern die Geschichte während der Beziehung bereits Thema gewesen war, kann dabei offen gelassen werden.