Der Berufungskläger brachte, wie bereits vor der Vorinstanz, vor, dass der Grabstein bereits während der Beziehung da gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Einwand bereits ausführlich geäussert (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.5.3 f. S. 71-73) und liess im Ergebnis offen, ob die Zivilklägerin das Bild bereits kannte, zumal sie dies bestreitet. Es kann auch diesbezüglich sowie im Übrigen vollumfänglich (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 -130, Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Berufungskläger ist somit auch für diesen Sachverhalt der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit.