Das Verhalten des Berufungsklägers war unberechenbar. Die Zivilklägerin wurde durch das Verhalten des Berufungsklägers in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund war das Bild, wie bereits von der Vorinstanz geschildert, geeignet, die von der Zivilklägerin beschriebene Angst hervorzurufen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.3.4 S. 59 f.) verwiesen werden.