Der Berufungskläger hat sich in beispielloser Hartnäckigkeit und unerhörter Beharrlichkeit über den mehrfach und deutlich geäusserten Wunsch der Zivilklägerin, keinen Kontakt mehr mit ihr aufzunehmen, hinweggesetzt. Trotzdem sandte der Berufungskläger der Zivilklägerin am 21. Juni eine E-Mail mit einem Bild mit zwei Grabsteinen. Zusammen mit der unter anderem am gleichen Tag bei der Berufungsklägerin eingegangenen schriftlichen Mitteilung "Flucht gelingt dir nicht", wies das belästigende Verhalten des Berufungsklägers eine hohe Kadenz und Intensität auf. Das Verhalten des Berufungsklägers war unberechenbar.