So tauchte er bei verschiedenen Gelegenheiten, an unterschiedlichen Orten, wieder und wieder in der Nähe der Zivilklägerin auf und liess ihr Gegenstände sowie Nachrichten zukommen, obwohl die Liebesbeziehung bereits seit Monaten beendet war und die Zivilklägerin sich zudem gegenüber dem Berufungskläger wiederholt und klar geäussert hatte, dass sie auch beruflich keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche. Der Berufungskläger hat sich in beispielloser Hartnäckigkeit und unerhörter Beharrlichkeit über den mehrfach und deutlich geäusserten Wunsch der Zivilklägerin, keinen Kontakt mehr mit ihr aufzunehmen, hinweggesetzt.