Der Berufungskläger versuchte durch sein Verhalten bei der Zivilklägerin eine Reaktion ihm gegenüber zu erzielen. So tauchte er bei verschiedenen Gelegenheiten, an unterschiedlichen Orten, wieder und wieder in der Nähe der Zivilklägerin auf und liess ihr Gegenstände sowie Nachrichten zukommen, obwohl die Liebesbeziehung bereits seit Monaten beendet war und die Zivilklägerin sich zudem gegenüber dem Berufungskläger wiederholt und klar geäussert hatte, dass sie auch beruflich keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche.