Zum subjektiven Tatbestand: Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er mit dem Bild habe ausdrücken wollen, dass er mit der Zivilklägerin zusammen alt werden und sterben wolle, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Berufungskläger versuchte auch anlässlich der Berufungsverhandlung sein Verhalten zu bagatellisieren. Vor dem Hintergrund der damals vorliegenden Situation und des Verhaltens des Berufungsklägers sind seine Ausführungen schlicht nicht glaubhaft. Der Berufungskläger versuchte durch sein Verhalten bei der Zivilklägerin eine Reaktion ihm gegenüber zu erzielen.