4.3.5. Bild mit zwei Grabsteinen ("Soweit kommt es noch lieber SchwAAn du treibst mich dort hin di mAAn") 4.3.5.1. Vorbringen Berufungskläger Der Berufungskläger bestritt, der Zivilklägerin mit diesem Bild im strafrechtlichen Sinne gedroht zu haben und brachte dazu vor, er habe mit dem Bild lediglich ausdrücken wollen, dass er zusammen mit der Zivilklägerin habe alt werden wollen. Im Weiteren führte er aus, dass dieses Bild bereits während der Beziehung zwischen der Zivilklägerin und dem Berufungskläger ausgetauscht worden sei. 4.3.5.2. Unbestritten sandte der Berufungskläger das Bild per E-Mail an die Zivilklägerin, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist.