Der Berufungskläger vermag somit mit seinen Ausführungen nicht durchzudringen. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, zielte doch das Verhalten des Berufungsklägers klar darauf ab, die Zivilklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind unbehelflich. Der Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.