Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zivilklägerin von dem Gespräch mit der Mutter des Berufungsklägers hätte wissen können, gab der Berufungskläger doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass die Zivilklägerin bei diesem Gespräch nicht anwesend gewesen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungskläger nicht aufzuzeigen, was er mit dem Zettel angeblich versuchte auszudrücken. Es bleibt sodann auch völlig unverständlich, was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen zu den früheren Beziehungen der Zivilklägerin zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Der Berufungskläger vermag somit mit seinen Ausführungen nicht durchzudringen.