Die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vor dem Obergericht, wonach sich der Satz "Flucht gelingt dir nicht" auf ein Gespräch mit der Mutter der Zivilklägerin beziehe und auf das Beziehungsverhalten der Zivilklägerin hinweise, wird als Schutzbehauptung gewertet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zivilklägerin von dem Gespräch mit der Mutter des Berufungsklägers hätte wissen können, gab der Berufungskläger doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass die Zivilklägerin bei diesem Gespräch nicht anwesend gewesen sei.