Die Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (VERA DELNON, BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 180). 4.3.4.3. Die Vorinstanz führte aus, dass die Zivilklägerin durch den Zettel "Flucht gelingt dir nicht" in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz hielt zu Recht dafür, dass aufgrund fehlendem Geständnis sich der subjektive Tatbestand nur aufgrund von Indizien erstellen lässt.