4.3.4.2. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. Es ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (VERA DELNON, BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 180).