4.3.4. "Flucht gelingt dir nicht" 4.3.4.1. Der Berufungskläger bestand darauf, er habe mit der Karte "Die Flucht gelingt dir nicht" der Zivilklägerin lediglich kundgetan, dass sie stets aus Beziehungen geflüchtet sei, jetzt aber nicht wieder vor sich selber und in ihr Beziehungsmuster flüchten könne. Er machte damit zusammengefasst geltend, es liege in subjektiver Hinsicht keine Drohung vor. Der objektive Tatbestand ist unbestritten erfüllt. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).