Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklagschrift beschrieben, abgespielt hat. Der Sachverhalt ist gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin in Verbindung mit der oben erwähnten WhatsApp-Kommunikation klar erstellt. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 ff.). Der Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.