Vielmehr bat der Berufungskläger mit WhatsApp-Mitteilung von 16:49 Uhr bei der Zivilklägerin um Verzeihung und teilte ihr weiter mit, dass es ihm leidtue. Der WhatsApp-Verlauf stellt somit ein gewichtiges Indiz dar, welches klar für den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt spricht. Die Zivilklägerin bestätigte zudem anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht, dass der Berufungskläger sie bei sich zu Hause in W.__ zweimal bedrohte (EVP ZK OG S. 10 f.). Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklagschrift beschrieben, abgespielt hat.