Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.6 S. 73 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend wird auf den WhatsApp-Austausch vom 26. März 2017 zwischen den Parteien hingewiesen, welcher am Tag direkt nach dem Vorfall erfolgte (vgl. STA-act. 10.126 f.). Darin schrieb die Zivilklägerin dem Berufungskläger zunächst, dass es am 25. März 2017 zu einem Vorfall gekommen sei und führte dabei aus, dass der Berufungskläger ihr vorgehalten habe, dass er sie so lange belästigen werde, bis sie kaputt sei. Der WhatsApp-Nachricht lassen sich Angaben zu den Gefühlen der Zivilklägerin entnehmen, welche sie diesbezüglich empfand.